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Teilkaskoversicherung

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner mitversicherten Teile bei folgenden Ereignissen:

Brand und Explosion 

Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Senkschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 

Entwendung 

Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: 

  • Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
  • Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
  • Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung 

Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. 

Zusammenstoß mit Tieren bzw. Haarwild 

Versichert ist, nach den Musterbedingungen des GDV, der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein). Viele Versicherungen gehen heute aber weiter und versichern auch Unfälle mit anderen Tieren, zum Beispiel mit Hunden, Pferden oder Kühen.

Wichtig: Nicht jede Versicherung macht das automatisch! Welche Tierunfälle versichert sind, hängt oftmals vom Versicherungstarif ab: In günstigen Basistarifen sind oft nur Wildunfälle mit Haarwild aus dem Jagdgesetz (z. B. Rehe, Wildschweine) abgesichert. In höherwertigen Tarifen sind meistens alle Tierarten mitversichert. Tipp: Schau dir die genauen Versicherungsbedingungen oder deinen Tarifvergleich gut an – es kann sich lohnen!

Glasbruch 

Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. 

Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind in der Regel Folgeschäden. Folgeschäden sind bspw. Steuergeräte, Leuchtmittel, also die Glühbirne im Schweinwerfer, oder auch die Feinstaubplakette. Aber auch hier kommt es auf die Versicherungsbedingungen im Einzelfall an. Dort kann natürlich geregelt sein, dass Folgeschäden generell oder auch nur bestimmte Folgeschäden erstattet werden. 

Kurzschlussschäden

Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind in der Regel nicht versichert, kann vertraglich aber vereinbart sein. Folgeschäden sind häufig Schäden an Steuergeräten, die durch den Kurzschluss entstanden sind. Aber auch hier kommt es wieder auf die Versicherungsbedingungen im Einzelfall an. Dort kann natürlich geregelt sein, dass Folgeschäden generell oder auch nur bestimmte Folgeschäden oder Folgeschäden bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, bspw. 5.000 Euro, erstattet werden. 

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